Die Vermögensübernahme (bezeichnet auch als Vermögensübertragung auf einen Gesellschafter) stellt eine Umwandlungsform dar, die dem Mehrheitsteilgesellschafter einer Handelsgesellschaft, der am Grund- bzw. Stammkapital einer Aktiengesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit mindestens 90 % beteiligt ist, die Möglichkeit gibt, die Auflösung der von ihm beherrschten Handelsgesellschaft ohne Liquidation vorzunehmen und ihr Vermögen auf sich selbst zu übertragen. Bei Genossenschaften ist die Vermögensübernahme durch ein Genossen-schaftsmitglied ausgeschlossen.
Der übernehmende Gesellschafter ist verpflichtet, den übrigen Gesellschaftern der erlöschenden Gesellschaft eine angemessene geldliche Abfindung zu leisten, deren Höhe und Angemessenheit durch ein Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt werden muß. Bei Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf den übernehmenden Aktionär wird die Abfindung von der beauftragten Person, in der Regel einer Bank oder einem Wertpapiermakler, ausgezahlt. Die zur Auszahlung an die übrigen Aktionäre bestimmten Geldmittel müssen dem Beauftragten vor der Eintragung der Vermögensübernahme ins Handelsregister übergeben werden.
Der Vermögensübertragung auf einen Gesellschafter liegt der Übernahmeplan zugrunde, der nach der Prüfung durch einen Sachver-ständigen in der Urkundensammlung aufbewahrt und anschließend von der Haupt-/Gesellschafterversammlung bzw. einem vergleichbaren Gremium der erlöschenden Gesellschaft genehmigt werden muß. Die Rechtswirkungen der Vermögensübertragung treten mit der diesbezüglichen Eintragung ins Handelsregister ein; den ausscheidenden Aktionären der erlöschenden Gesellschaft entsteht dabei ein Anspruch auf die Auszahlung der geldlichen Abfindung.
Továrek, Horký a partneři, advokátní kancelář, s.r.o. stellt für ihre Mandanten alle mit der Vorbereitung und Durchführung der Vermögensübernahme verbundenen Teilschritte und erstellt alle dafür notwendigen Unterlagen sicher. Wenn es der Mandant wünscht, organisieren wir auch die Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen und erstellen den Übernahmeplan und den Umwandlungsbericht. Zu unseren Standardleistungen gehört die Vorbereitung und Durchführung der Haupt-/Gesellschafterversammlung zur Vermögensübernahme sowie die Vertretung im anschließenden Registerverfahren.
Der übernehmende Gesellschafter ist verpflichtet, den übrigen Gesellschaftern der erlöschenden Gesellschaft eine angemessene geldliche Abfindung zu leisten, deren Höhe und Angemessenheit durch ein Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt werden muß. Bei Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf den übernehmenden Aktionär wird die Abfindung von der beauftragten Person, in der Regel einer Bank oder einem Wertpapiermakler, ausgezahlt. Die zur Auszahlung an die übrigen Aktionäre bestimmten Geldmittel müssen dem Beauftragten vor der Eintragung der Vermögensübernahme ins Handelsregister übergeben werden.
Der Vermögensübertragung auf einen Gesellschafter liegt der Übernahmeplan zugrunde, der nach der Prüfung durch einen Sachver-ständigen in der Urkundensammlung aufbewahrt und anschließend von der Haupt-/Gesellschafterversammlung bzw. einem vergleichbaren Gremium der erlöschenden Gesellschaft genehmigt werden muß. Die Rechtswirkungen der Vermögensübertragung treten mit der diesbezüglichen Eintragung ins Handelsregister ein; den ausscheidenden Aktionären der erlöschenden Gesellschaft entsteht dabei ein Anspruch auf die Auszahlung der geldlichen Abfindung.
Továrek, Horký a partneři, advokátní kancelář, s.r.o. stellt für ihre Mandanten alle mit der Vorbereitung und Durchführung der Vermögensübernahme verbundenen Teilschritte und erstellt alle dafür notwendigen Unterlagen sicher. Wenn es der Mandant wünscht, organisieren wir auch die Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen und erstellen den Übernahmeplan und den Umwandlungsbericht. Zu unseren Standardleistungen gehört die Vorbereitung und Durchführung der Haupt-/Gesellschafterversammlung zur Vermögensübernahme sowie die Vertretung im anschließenden Registerverfahren.