Squeeze-out (sog. Herausdrängen von Minderheitsaktionären) bezeichnet die aktienrechtliche Regelung, nach der der Hauptaktionär einer Aktiengesellschaft die Übertragung der Eigentumsrechte der Minderheitsaktionäre an den restlichen Anteilswertpapieren auf seine eigene Person erzwingen kann; er muß ihnen dafür eine angemessene Barabfindung bezahlen. Der Mehrheitsbesitzer der mit Stimmrechten verbundenen Anteilwertpapiere einer Aktiengesellschaft wird als Hauptaktionär bezeichnet, wenn der Nennwert dieser Anteilswertpapiere insgesamt mindestens 90 % des Grundkapitals der Gesellschaft beträgt oder die mit diesen Wertpapieren verbundenen Stimmrechte mindestens 90 % aller Stimmrechte der Gesell-schaft darstellen.
Nach Erfüllung der oben angeführten Voraussetzungen kann der Hauptaktionär beim Vorstand der Zielgesellschaft die Einberufung der Hauptversammlung zum Squeeze-out beantragen. Der Vorstand muß diesem Antrag genügen und die Hauptversammlung innerhalb von 15 Tagen ab Eingang des Antrags einberufen.
Wenn dies verlangt wird, muß der Hauptaktionär die Angemessenheit der Abfindung durch ein Sachverständigengutachten nachweisen. Sind die Wertpapiere der Ziel-Aktiengesellschaft notiert, bedarf der zustimmende Beschluß der Hauptversammlung der Ziel-Aktiengesellschaft zum Squeeze-out der vorherigen Zustimmung der Tschechischen Nationalbank, die im Sonderverwaltungsverfahren erteilt wird. Der Hauptversammlungsbeschluß zum Squeeze-out wird ins Handelsregister eingetragen. Die Eigentumsrechte an den Anteilswertpapieren der Minderheitsaktionäre gehen nach einem Monat ab Bekanntmachung der Eintragung ins Handelsregister auf den Hauptaktionär über, und dieser wird alleiniger Aktionär der Zielgesellschaft. Den bisherigen Minderheitsaktionären entsteht gleichzeitig ein Anspruch auf angemessene Abfindung. Die Auszahlung dieser Abfindung führt eine Bank oder ein Wertpapiermakler durch.
Továrek, Horký a partneři, advokátní kancelář, s.r.o. begleitet den gesamten Squeeze-out-Prozeß sowohl in der Vorbereitungsphase als auch während der Durchführung. THT organisiert die Zusammenarbeit mit dem beauftragten Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens zum Nachweis der Angemessenheit der Abfindung und auch die anschließende Rechtsvertretung im eventuellen Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Zustimmung der Tschechischen Nationalbank zum Squeeze-out. Sie sorgt ferner für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung zum Squeeze-out-Beschluß und übernimmt die Rechtsvertretung im anschließenden Registerverfahren. Die Leistungen der THT umfassen auch die Erfüllung der Auskunftspflicht gegenüber den Minderheitsaktionären, die Beauftragung der Bank bzw. des Wertpapiermaklers mit der Auszahlung der Barabfindung und die Erbringung der damit verbundenen administrativen Tätigkeiten. THT bietet außerdem kompetente Rechtsvertretung in einem Rechtsstreit über die Angemessenheit der Abfindung an.
Nach Erfüllung der oben angeführten Voraussetzungen kann der Hauptaktionär beim Vorstand der Zielgesellschaft die Einberufung der Hauptversammlung zum Squeeze-out beantragen. Der Vorstand muß diesem Antrag genügen und die Hauptversammlung innerhalb von 15 Tagen ab Eingang des Antrags einberufen.
Wenn dies verlangt wird, muß der Hauptaktionär die Angemessenheit der Abfindung durch ein Sachverständigengutachten nachweisen. Sind die Wertpapiere der Ziel-Aktiengesellschaft notiert, bedarf der zustimmende Beschluß der Hauptversammlung der Ziel-Aktiengesellschaft zum Squeeze-out der vorherigen Zustimmung der Tschechischen Nationalbank, die im Sonderverwaltungsverfahren erteilt wird. Der Hauptversammlungsbeschluß zum Squeeze-out wird ins Handelsregister eingetragen. Die Eigentumsrechte an den Anteilswertpapieren der Minderheitsaktionäre gehen nach einem Monat ab Bekanntmachung der Eintragung ins Handelsregister auf den Hauptaktionär über, und dieser wird alleiniger Aktionär der Zielgesellschaft. Den bisherigen Minderheitsaktionären entsteht gleichzeitig ein Anspruch auf angemessene Abfindung. Die Auszahlung dieser Abfindung führt eine Bank oder ein Wertpapiermakler durch.
Továrek, Horký a partneři, advokátní kancelář, s.r.o. begleitet den gesamten Squeeze-out-Prozeß sowohl in der Vorbereitungsphase als auch während der Durchführung. THT organisiert die Zusammenarbeit mit dem beauftragten Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens zum Nachweis der Angemessenheit der Abfindung und auch die anschließende Rechtsvertretung im eventuellen Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Zustimmung der Tschechischen Nationalbank zum Squeeze-out. Sie sorgt ferner für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung zum Squeeze-out-Beschluß und übernimmt die Rechtsvertretung im anschließenden Registerverfahren. Die Leistungen der THT umfassen auch die Erfüllung der Auskunftspflicht gegenüber den Minderheitsaktionären, die Beauftragung der Bank bzw. des Wertpapiermaklers mit der Auszahlung der Barabfindung und die Erbringung der damit verbundenen administrativen Tätigkeiten. THT bietet außerdem kompetente Rechtsvertretung in einem Rechtsstreit über die Angemessenheit der Abfindung an.