Bei der klassischen Teilung erlischt der zu teilende Rechtsträger (Handelsgesellschaft oder Genossenschaft) nach der Auflösung ohne Liquidation und sein Vermögen geht entweder auf einen neu gegründeten (Teilung zur Neugründung) oder auf einen bereits bestehenden Nachfolgerechtsträger (Teilung zur Aufnahme) über. Beide o.a. Formen der Teilung können auch kombiniert werden.
Bei der Abspaltung kommt es weder zur Auflösung noch zum Erlöschen des zu teilenden Rechtsträgers (Handelsgesellschaft oder Genossenschaft), sondern ein Teil seines Vermögens geht auf einen neu zu gründenden bzw. bereits bestehenden Nachfolgerechtsträger über. Der erstere Fall wird als Abspal-tung zur Neugründung, der letztere dann als Abspaltung zur Aufnahme be-zeichnet. Eine Kombination der beiden o.a. Formen ist auch im Falle der Abspaltung zulässig.
Bei der klassischen Teilung erlischt die Beteiligung der Gesellschafter des zu teilenden Rechtsträgers und diese erwerben in der Regel die Gesellschaftsrechte an allen Nachfolgerechtsträgern. Bei der Abspaltung erlischt der zu teilende Rechtsträger nicht. Die Gesellschafter sind auch weiterhin an dem zu teilenden Rechtsträger beteiligt und erwerben außerdem in der Regel auch die Beteiligung an den Nachfolgerechtsträgern.
Grundlage für die Abwicklung der Teilung ist der Teilungsplan, in dem neben dem Teilungsstichtag (d.h. dem Tag, ab dem die Handlungen des zu teilenden Rechtsträgers aus buchhalterischer Sicht als die der Nachfolgerechtsträger betrachtet werden), und dem Umtauschverhältnis (bestimmt das Maß der Beteiligung der Gesellschafter des zu teilenden Rechtsträgers an den Nachfolgerechtsträgern) auch die Vermögensteile des zu teilenden Rechtsträgers festgelegt werden müssen, die auf die einzelnen Nachfolgerechtsträger übergehen sollen.
Der Teilungsplan muß von einem durch das Gericht hierzu bestellten Sachverständigen geprüft und nach Aufbewahrung in der Urkundensammlung von den Haupt-/Gesellschafterversammlungen bzw. vergleichbaren Organen der beteiligten Rechtsträger genehmigt werden. Die Rechtswirkungen der Teilung treten mit der Eintragung ins Handelsregister ein und die Teilung ist ab diesem Zeitpunkt irreversibel.
Továrek, Horký a partneři, advokátní kancelář, s.r.o. gewährleistet ihren Mandanten die Erstellung aller Unterlagen, die für die Abwicklung einer beliebigen Form der Teilung notwendig sind. Der Mandant wird von THT bereits bei der Abgrenzung der auf den Nachfolgerechtsträger zu übertragenden Vermögensteile, ferner bei der Zusammenarbeit mit den Sachverständigen und bei der Erstellung des Teilungsplans und des Umwandlungsberichts unterstützt. Wir übernehmen selbstverständlich auch die organisatorische Durchführung der Haupt-/Gesellschafterversammlung zur Teilung sowie die Vertretung im Registerverfahren und Erledigung der damit verbundenen administrativen Tätigkeiten.
Bei der Abspaltung kommt es weder zur Auflösung noch zum Erlöschen des zu teilenden Rechtsträgers (Handelsgesellschaft oder Genossenschaft), sondern ein Teil seines Vermögens geht auf einen neu zu gründenden bzw. bereits bestehenden Nachfolgerechtsträger über. Der erstere Fall wird als Abspal-tung zur Neugründung, der letztere dann als Abspaltung zur Aufnahme be-zeichnet. Eine Kombination der beiden o.a. Formen ist auch im Falle der Abspaltung zulässig.
Bei der klassischen Teilung erlischt die Beteiligung der Gesellschafter des zu teilenden Rechtsträgers und diese erwerben in der Regel die Gesellschaftsrechte an allen Nachfolgerechtsträgern. Bei der Abspaltung erlischt der zu teilende Rechtsträger nicht. Die Gesellschafter sind auch weiterhin an dem zu teilenden Rechtsträger beteiligt und erwerben außerdem in der Regel auch die Beteiligung an den Nachfolgerechtsträgern.
Grundlage für die Abwicklung der Teilung ist der Teilungsplan, in dem neben dem Teilungsstichtag (d.h. dem Tag, ab dem die Handlungen des zu teilenden Rechtsträgers aus buchhalterischer Sicht als die der Nachfolgerechtsträger betrachtet werden), und dem Umtauschverhältnis (bestimmt das Maß der Beteiligung der Gesellschafter des zu teilenden Rechtsträgers an den Nachfolgerechtsträgern) auch die Vermögensteile des zu teilenden Rechtsträgers festgelegt werden müssen, die auf die einzelnen Nachfolgerechtsträger übergehen sollen.
Der Teilungsplan muß von einem durch das Gericht hierzu bestellten Sachverständigen geprüft und nach Aufbewahrung in der Urkundensammlung von den Haupt-/Gesellschafterversammlungen bzw. vergleichbaren Organen der beteiligten Rechtsträger genehmigt werden. Die Rechtswirkungen der Teilung treten mit der Eintragung ins Handelsregister ein und die Teilung ist ab diesem Zeitpunkt irreversibel.
Továrek, Horký a partneři, advokátní kancelář, s.r.o. gewährleistet ihren Mandanten die Erstellung aller Unterlagen, die für die Abwicklung einer beliebigen Form der Teilung notwendig sind. Der Mandant wird von THT bereits bei der Abgrenzung der auf den Nachfolgerechtsträger zu übertragenden Vermögensteile, ferner bei der Zusammenarbeit mit den Sachverständigen und bei der Erstellung des Teilungsplans und des Umwandlungsberichts unterstützt. Wir übernehmen selbstverständlich auch die organisatorische Durchführung der Haupt-/Gesellschafterversammlung zur Teilung sowie die Vertretung im Registerverfahren und Erledigung der damit verbundenen administrativen Tätigkeiten.