Mit unseren Mandanten schließen wir immer einen Vertrag über die Erbringung von rechtlichen Leistungen ab. Das Honorar für die anwaltlichen Leistungen kann nach Vereinbarung mit dem Kunden wie folgt festgelegt werden:
Stundenhonorar
Bei Vereinbarung des Stundenhonorars wird dem Mandanten für jede zur Leistungserbringung zweckmäßig aufgewendete Stunde ein Betrag von minimum 3.000,- CZK zzgl. MWSt. berechnet. Das Stundenhonorar hängt von der Schwierigkeit des Falles ab. Der Abrechnung des nach Zeitaufwand kalkulierten Honorars legt das Rechtanwaltsbüro die Liste der erbrachten Leistungen einschl. der Stundenerfassung bei. Eine Vereinbarung über das Stundenhonorar ist in dem Falle geeignet, wenn sich der Umfang der zur Erfüllung des Kundenauftrags notwendigen Leistungen nicht im voraus bestimmen läßt.
Festhonorar
Dieses Modell der Honorarfestlegung ist bei der Durchführung von klar definierten Einzelprojekten üblich. Dem Kunden wird ein im voraus ver-einbartes Honorar für den im vornhinein definierten Leistungsumfang in Rechnung gestellt. Die Höhe des Festhonorars hängt von der Kompliziertheit des Falles und vom voraussichtlichen Zeitaufwand ab.
Pauschalhonorar
Das Rechtsanwaltsbüro bietet seinen Stammkunden die Möglichkeit, den im voraus vereinbarten Umfang von rechtlichen Leistungen für eine preisgünstige Monatspauschale in Anspruch zu nehmen. Das Pauschalhonorar wird in regelmäßigen Zeitabständen je nach dem tatsächlichen Umfang der anwaltlichen Leistungen, die für den Kunden in der letzten Abrechnungsperiode erbracht wurden, angepaßt.
Erfolgshonorar
In begründeten Einzelfällen kann das Honorar als Anteil am Erstrittenen oder am Wert der Sache, die den Leistungsgegenstand bildet, vereinbart werden.
Es kann auch eine Kombination von mehreren o.a. Methoden der Honorarfestlegung vereinbart werden.
Wird das Honorar für anwaltliche Leistungen nicht durch Vereinbarung zwischen dem Mandanten und der Rechtsanwaltskanzlei festgelegt, ist für die Honorarfestlegung die Verordnung Nr. 177/1996 Slg., über Honorare der Rechtsanwälte und Aufwandsentschädigungen der Rechtsanwälte für die Erbringung der Rechtsdienstleistungen (Rechtsanwaltsgebührenordnung), in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden; durch die Verordnung ist auch das sog. außervertragliche Honorar geregelt.
Stundenhonorar
Bei Vereinbarung des Stundenhonorars wird dem Mandanten für jede zur Leistungserbringung zweckmäßig aufgewendete Stunde ein Betrag von minimum 3.000,- CZK zzgl. MWSt. berechnet. Das Stundenhonorar hängt von der Schwierigkeit des Falles ab. Der Abrechnung des nach Zeitaufwand kalkulierten Honorars legt das Rechtanwaltsbüro die Liste der erbrachten Leistungen einschl. der Stundenerfassung bei. Eine Vereinbarung über das Stundenhonorar ist in dem Falle geeignet, wenn sich der Umfang der zur Erfüllung des Kundenauftrags notwendigen Leistungen nicht im voraus bestimmen läßt.
Festhonorar
Dieses Modell der Honorarfestlegung ist bei der Durchführung von klar definierten Einzelprojekten üblich. Dem Kunden wird ein im voraus ver-einbartes Honorar für den im vornhinein definierten Leistungsumfang in Rechnung gestellt. Die Höhe des Festhonorars hängt von der Kompliziertheit des Falles und vom voraussichtlichen Zeitaufwand ab.
Pauschalhonorar
Das Rechtsanwaltsbüro bietet seinen Stammkunden die Möglichkeit, den im voraus vereinbarten Umfang von rechtlichen Leistungen für eine preisgünstige Monatspauschale in Anspruch zu nehmen. Das Pauschalhonorar wird in regelmäßigen Zeitabständen je nach dem tatsächlichen Umfang der anwaltlichen Leistungen, die für den Kunden in der letzten Abrechnungsperiode erbracht wurden, angepaßt.
Erfolgshonorar
In begründeten Einzelfällen kann das Honorar als Anteil am Erstrittenen oder am Wert der Sache, die den Leistungsgegenstand bildet, vereinbart werden.
Es kann auch eine Kombination von mehreren o.a. Methoden der Honorarfestlegung vereinbart werden.
Wird das Honorar für anwaltliche Leistungen nicht durch Vereinbarung zwischen dem Mandanten und der Rechtsanwaltskanzlei festgelegt, ist für die Honorarfestlegung die Verordnung Nr. 177/1996 Slg., über Honorare der Rechtsanwälte und Aufwandsentschädigungen der Rechtsanwälte für die Erbringung der Rechtsdienstleistungen (Rechtsanwaltsgebührenordnung), in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden; durch die Verordnung ist auch das sog. außervertragliche Honorar geregelt.