Im Falle einer Umwandlung kommt es weder zum Erlöschen des betreffenden Rechtsträgers (einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft) noch zum Übergang dessen Vermögens auf den Rechtsnachfolger; die Veränderungen betreffen lediglich die internen Rechtsverhältnisse des Rechtsträgers und die Rechtsstellung der Gesellschafter bzw. Mitglieder. Zulässig ist sowohl die Umwandlung einer Handelsgesellschaft in eine Genossenschaft als auch einer Genossenschaft in eine Handelsgesellschaft; eine Handelsgesellschaft kann sich in eine beliebige andere, vom Handelsgesetzbuch zugelassene Form der Handelsgesellschaft umwandeln. Die Umwandlung ist jedoch bei den Gesellschaften unzulässig, bei denen das Sondergesetz eine bestimmte Rechtsform verbindlich vorschreibt (z.B. bei Banken oder Investmentgesellschaften ist ausschließlich die Rechtsform einer Aktiengesellschaft zulässig).
Die Umwandlung erfolgt aufgrund des Umwandlungsplans, der vom Vertretungsorgan des umzuwandelnden Rechtsträgers erstellt wird. Der umzuwandelnde Rechtsträger muß einen Zwischenabschluß zum Stichtag der Umwandlung erstellen. Das in der Bilanz dieses Zwischenabschlusses ausgewiesene Eigenkapital ist zugleich die Höchstgrenze für das im Umwandlungsplan festgelegte Grundkapital der umgewandelten Gesellschaft. Die umgewandelte Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß ferner die Bewertung ihres Vermögens zum Umwandlungsstichtag durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen veranlassen; das im Sachverständigengutachten festgestellte Netto-Geschäftsvermögen darf das Grundkapital der Gesellschaft nach der Umwandlung nicht unterschreiten.
Nach der Aufbewahrung des Umwandlungsplans in der Urkundensammlung und dessen anschließenden Genehmigung durch die Haupt-/Gesellschafterversammlung oder durch ein vergleichbares Organ des umzuwandelnden Rechtsträgers muß die Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister beantragt werden. Die Umwandlung tritt mit der Eintragung ins Handelsregister in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt irreversibel. Der umgewandelte Rechtsträger muß die Eröffnungsbilanz zum Tag der Eintragung ins Handelsregister aufstellen. Liegt das in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital unter dem Wert des Grundkapitals, müssen die Gesellschafter des umgewandelten Rechtsträgers den Differenzbetrag in Geldform ausgleichen.
Továrek, Horký a partneři, advokátní kancelář, s.r.o. bieten als Bestandteil ihrer Standardleistungen die komplette Vorbereitung und Abwicklung der Umwandlung nach Anforderungen des Mandanten. THT konzentriert sich dabei auf die Optimierung des Umwandlungsprozesses nach den Bedürfnissen des Mandanten und unterstützt ihn in Belangen der Buchführung, Steuerbearbeitung und Wirtschaftsprüfung. Desweiteren übernehmen wir die Ausarbeitung des Umwandlungsplans und der damit zusammenhängenden Dokumente inkl. der dazu behörenden Bekanntmachungen, die Organisation der Haupt-/Gesellschafterversammlung zur Umwandlung und die Rechtsver-tretung im anschließenden Registerverfahren.